Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 75a
§ 75a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Kurz erklärt
- In nicht börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
- Es müssen so viele Bewerber gewählt werden, wie Aufsichtsratsmitglieder benötigt werden.
- Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach § 70 und einem nach § 73.
- Mit der Wahl eines Bewerbers wird auch ein Ersatzmitglied gewählt, das im Wahlvorschlag aufgeführt ist.
- Dies gilt nur für nicht börsennotierte Unternehmen.